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Revidierte Grundbuchverordnung

17.03.2022 Mark Bieber

Auf den 1. Januar 2023 setzt der Bundesrat die neuen Bestimmungen zur Grundbuchverordnung (GBV) sowie die Artikel 949b und 949c ZGB in Kraft.
Artikel 949b ZGB verpflichtet die Grundbuchämter, zur Identifizierung von Personen die neue AHV-Nummer zu verwenden. Eine berechtige Behörde kann dadurch zweifelsfrei feststellen, ob eine Person mit bestimmten Rechten im Grundbuch eingetragen ist.
Artikel 949c ZGB regelt die Benutzungsberechtigung der landesweiten Grundstücksuche für Behörden. Bis Ende 2023 sollten sich alle Kantone dem Dienst angeschlossen haben, damit dieser im Jahr 2024 seinen Betrieb definitiv aufnehmen kann.


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