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Good-News für arbeitstätige Rentner - Reform AHV 21

10.11.2022 Daniel Lack

Das Schweizer Stimmvolk hat die Reform AHV 21 am 25. September 2022 gutgeheissen. Insbesondere die Flexibilisierung des Pensionierungszeitpunkts sowie die neu geschaffenen Anreize der Arbeitstätigkeit über das Referenzalter hinaus sind sehr willkommene Neuerungen in unserem Sozialversicherungssystem.

Der Zeitpunkt des Rentenbezugs ist flexibler wählbar. Die Rente kann frühestens ab 63 und spätestens mit 70 Jahren bezogen werden. Neu kann der Rentenbezug schrittweise sowie der Renteneintritt in Monatsschritten erfolgen. Mit der Reform wurde die Möglichkeit eines Teilrentenvorbezug oder eines Teilrentenaufschubs eingeführt.

Beispiel:
Reduziert eine erwerbstätige Person ihre Erwerbstätigkeit auf 50% nach Erreichen des Referenzalters von 65 Jahren, kann sie die AHV-Rente teilweise beziehen. Drei Jahre später entscheidet die gleiche Person, die Erwerbstätigkeit vollständig aufzugeben und verlangt die gesamte AHV-Rente ab diesem Zeitpunkt.

Wer über das Referenzalter hinaus arbeitet, zahlt bis zu einem Bruttolohn von CHF 1'400 pro Monat keine AHV-Beträge (Rentnerfreibetrag). Löhne über diesem Freibetrag sind beitragspflichtig, führen aber nicht zu einer höheren Altersrente, was eine Weiterarbeit über das Rentenalter hinaus bisher wenig attraktiv gemacht hat. Nach Inkrafttreten der Reform AHV 21 kann neu freiwillig auf den Freibetrag verzichtet werden, zudem werden die bezahlten AHV-Beiträge nach dem Erreichen des Referenzalters von 65 Jahren für die Rentenberechnung berücksichtigt. Allfällige Beitragslücken können auf diese Weise geschlossen werden und mit den bezahlten AHV-Beiträgen kann die AHV-Rente erhöht werden, sofern noch nicht Anrecht auf die Maximalrente besteht.


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