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Anpassung der Witwen- und Witwerrenten

30.04.2025 dl

Die aktuelle Rechtsprechung sieht vor, dass Witwen eine lebenslange Rente auch ohne unterhaltsberechtigte Kinder erhalten. Die Witwer hingegen erhalten nur eine Rente, bis das jüngste Kind volljährig wird. Im Jahr 2022 hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in einem Urteil in Bezug auf die Schweiz eine Ungleichbehandlung der Frauen und Männer bei den Hinterlassenenrenten festgehalten. Im Sinne einer Übergangsregelung gewährt die Schweiz den Witwern mit Kindern eine lebenslange Rente, bis das System einer Reform unterzogen wird.

Es drängt sich daher auf, die Hinterlassenenrenten der Entwicklung der Familienstrukturen anzupassen. Vorgesehen sind vom Zivilstand losgelöste Hinterlassenenleistungen für Haushalte mit Kindern. Der Bundesrat hat entsprechend eine Änderung des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) vorgeschlagen. Nach erfolgter Kenntnisnahme der Ergebnisse der Vernehmlassung hat der Bundesrat die Botschaft am 23. Oktober 2024 an das Parlament verabschiedet.

Mit anderen Worten bedeutet das mit grösster Wahrscheinlichkeit das Ende der lebenslangen Witwenrenten. Es ist nicht mehr zu rechtfertigen, dass ausserhalb der schwierigen Zeiten, unabhängig von der finanziellen Situation der Versicherten, lebenslange Renten auszurichten.

Welche Leistungen sind nach der Gesetzesänderung vorgesehen? Eine Hinterlassenenrente für Eltern bis zum vollendeten 25. Altersjahr des jüngsten Kindes. Der Zivilstand und das Geschlecht spielen keine Rolle. Wenn ein erwachsenes Kind mit Behinderung ein Anspruch auf Betreuungsgutschriften hat, so wird die Hinterlassenenrente über das 25. Altersjahr hinweg bezahlt. Zudem gibt es noch weitere Änderungen zur Unterstützung von Hinterbliebenen. Ab dem 59. Altersjahr soll es Ergänzungsleistungen für Witwen oder Witwer geben, sofern der Tod einen in die Armut drängen könnte.

Die Gesetzesänderung betrifft auch die laufenden Renten. Ausnahmen gelten für Witwen und Witwer ab dem 56. Altersjahr, hier werden die Hinterlassenenrenten beibehalten. Aufhebung der Renten für die unter 55-Jährigen.

Tritt die Reform bereits 2026 in Kraft, so wäre das Sparpotenzial bei der AHV bis 2030 bei ca. CHF 350 Millionen.


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